§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBRWidVertrAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 85
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 2030-14-246 Beamte

§ 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren



Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden widerruflich übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung selbst betroffen ist, erlässt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Widerspruchsbescheid. Richtet sich der Widerspruchsbescheid gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheidet das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung nur dann, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed