§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBesBeihUnffAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 86
Geltung ab 02.08.2022; FNA: 2030-14-247 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.

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Zitierungen von § 2 BMWSBBesBeihUnffAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMWSBBesBeihUnffAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMWSBBesBeihUnffAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMWSBBesBeihUnffAnO Vorbehaltsklausel
... besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem ...


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