Tools:
Update via:
§ 4 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBesBeihUnffAnO)
§ 4 Beihilfefestsetzung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übertragen. 2Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. 3Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
Anzeige
Zitierungen von § 4 BMWSBBesBeihUnffAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMWSBBesBeihUnffAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMWSBBesBeihUnffAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BMWSBBesBeihUnffAnO Vorbehaltsklausel
... besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16948/a322206.htm