§ 6 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBesBeihUnffAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 86
Geltung ab 02.08.2022; FNA: 2030-14-247 Beamte

§ 6 Vorbehaltsklausel



1Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. 2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.



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