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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter auf das Bundesverwaltungsamt (BBRÜbertrAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 87
Geltung ab 01.10.2022, abweichend siehe § 5; FNA: 2030-14-248 Beamte

§ 1 Zuständigkeit in Widerspruchsverfahren



1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in Angelegenheiten der Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt), Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland), Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung und nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, sowie der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter handelt und soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.



 

Zitierungen von § 1 BBRÜbertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBRÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBRÜbertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 2 BBRÜbertrAnO Vertretung bei Klagen
... der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in den Angelegenheiten nach § 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheides ...