1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in Angelegenheiten der Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in den Bereichen der Besoldung (Bezüge und Entgelt), Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (In- und Ausland), Leistungen nach der
Bundesbeihilfeverordnung und nach
§ 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, sowie der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter handelt und soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.