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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter auf das Bundesverwaltungsamt (BBRÜbertrAnO)
A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 87
Geltung ab 01.10.2022, abweichend siehe § 5; FNA: 2030-14-248 Beamte
Geltung ab 01.10.2022, abweichend siehe § 5; FNA: 2030-14-248 Beamte
§ 2 Vertretung bei Klagen
1Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in den Angelegenheiten nach § 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war. 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
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