1Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung in den Angelegenheiten nach
§ 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.
2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.