§ 3 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Reise-, Umzugs- und Betreuungskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Bediensteten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durch Verschulden Dritter auf das Bundesverwaltungsamt (BBRÜbertrAnO)

A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 87
Geltung ab 01.10.2022, abweichend siehe § 5; FNA: 2030-14-248 Beamte

§ 3 Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen



Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung betroffen sind.



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