Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 10.07.2025

§§ 1 bis 4 - Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) (EDMA-IFR-PV k.a.Abk.)

V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 88
Geltung ab 10.07.2025; FNA: 96-1-2-160-1 Luftverkehr

§§ 1 bis 4


§§ 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(nur Fundstellennachweis)

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Zitierungen von §§ 1 bis 4 Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 1 bis 4 EDMA-IFR-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EDMA-IFR-PV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EDMA-IFR-PV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg sind die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Flugverfahren zu befolgen. (2) Soweit nicht anders ausgewiesen, sind Peilungen und ... und dem im Abflugverfahren festgelegten PDG ergibt. (7) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Flugverfahren sind im Luftfahrthandbuch, Teil AD, in Kartenform dargestellt.  ... und mit einer Freigabe durch die Flugverkehrskontrollstelle (ATC) zu rechnen. § 4 RNAV-Abflugverfahren (1) Den RNAV (GPS, DME/DME/IRU)-Abflugverfahren liegen ...


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