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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 10.07.2025
§§ 1 bis 4 - Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) (EDMA-IFR-PV k.a.Abk.)
§§ 1 bis 4
§§ 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(nur Fundstellennachweis)
Zitierungen von §§ 1 bis 4 Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 1 bis 4 EDMA-IFR-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EDMA-IFR-PV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EDMA-IFR-PV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg sind die in
den §§ 2 bis 4 festgelegten Flugverfahren zu befolgen.
(2) Soweit nicht anders ausgewiesen, sind Peilungen und ... und dem im Abflugverfahren festgelegten
PDG ergibt.
(7) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Flugverfahren sind im Luftfahrthandbuch, Teil AD, in Kartenform dargestellt.
... und mit einer
Freigabe durch die
Flugverkehrskontrollstelle
(ATC) zu rechnen.
§ 4 RNAV-Abflugverfahren
(1) Den RNAV (GPS, DME/DME/IRU)-Abflugverfahren liegen ...
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