§ 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom
9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden."