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Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung (2. PTBBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90; Geltung ab 01.06.2025

Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2025 PTBBGebV offen

Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Übergangsregelung

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Mess- und Eichgesetz (MessEG),

Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Abschnitt 2

Gewerbeordnung (GewO),

Spielverordnung (SpielV)

Abschnitt 3

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Abschnitt 4

Beschussgesetz (BeschG),

Beschussverordnung (BeschussV),

Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 5

Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Abschnitt 6

Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)


Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
 
2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart 639,00 Euro
2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 106,50 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung
mit § 33c GewO
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
 
2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück 1.000,00 Euro
2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500
Stück
10.000,00 Euro
3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15
Absatz 1 SpielV
 
3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungs-
zeichens pro Stück
195,00 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85
Absatz 4 Nummer 1 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
Zeitgebühr
nach Anlage 2

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der
Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschG Zeitgebühr
nach Anlage 2
3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der
Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schuss-
apparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit
Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG
und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4
BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der
Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und
Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV
und V BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für
Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 215,00 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen
260,00 Euro

Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von
sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV
Zeitgebühr
nach Anlage 2


 
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze

Themen-
bereich
Nr.
Themenbereich Name OrganisationseinheitStundensatz
1 Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung
Geschwindigkeit172 Euro
Schall
Akustik und Dynamik
2 Durchfluss Gase179 Euro
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
3 Elektrizität und Magnetismus Gleichstrom und Niederfrequenz 202 Euro
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
4 Ionisierende Strahlung Radioaktivität213 Euro
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
5 Länge, dimensionelle
Metrologie
Bild- und Wellenoptik 189 Euro
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
6 Masse und abgeleitete
Größen
Masse192 Euro
Festkörpermechanik
7 Metrologie in der Chemie Allgemeine und Anorganische Chemie 204 Euro
Biochemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
8 Metrologie für die Medizin Biomedizinische Magnetresonanz 184 Euro
Biosignale
Biomedizinische Optik
9 Radiometrie und Photometrie Photometrie und Spektroradiometrie 197 Euro
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
10 Thermometrie Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie 188 Euro
Temperatur
Kryosensorik
11 Zeit und Frequenz Zeit und Frequenz 159 Euro
12 Metrologische
Informationstechnik
Mathematische Modellierung und Datenanalyse 179 Euro
Metrologische Informationstechnik
Metrologie für die digitale Transformation
Quantentechnologie-Kompetenzzentrum
13 Physikalische
Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Explosionsschutz in der Energietechnik 227 Euro
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
14 Sonstige Nutzleistungen Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
tionseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit
geringer bis mittlerer technischer Ausstattung
130 Euro".
Industrielles Messwesen
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck