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Abschnitt 5 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften





Anlage (zu § 5) Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst



Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen:

1.
im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin" oder „Regierungssekretäranwärter",

2.
im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin" oder „Konsulatssekretäranwärter" und

3.
im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée" oder „Attaché".