(2)
1Studierende, die vor dem 25. März 2025 eine Wiederholungsprüfung oder eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden abweichend von
§ 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen.
2Entsprechendes gilt abweichend von
§ 30 Absatz 6 Satz 2 und 3 für die Nachbesserung eines Lernportfolios.
3Die Festlegung des Termins der weiteren Wiederholungsprüfung und die weitere Wiederholungsprüfung können zu späteren als den in
§ 30 Absatz 2 genannten Zeitpunkten erfolgen.
(3) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, und auf Einstellungen in den Vorbereitungsdienst, die vor dem genannten Datum erfolgt sind, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.