§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 60 Übergangsvorschriften

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsvorschriften



(1) Für Studierende, die vor dem 1. August 2023 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter anzuwenden.

(2) 1Studierende, die vor dem 25. März 2025 eine Wiederholungsprüfung oder eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen. 2Entsprechendes gilt abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3 für die Nachbesserung eines Lernportfolios. 3Die Festlegung des Termins der weiteren Wiederholungsprüfung und die weitere Wiederholungsprüfung können zu späteren als den in § 30 Absatz 2 genannten Zeitpunkten erfolgen.

(3) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, und auf Einstellungen in den Vorbereitungsdienst, die vor dem genannten Datum erfolgt sind, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.



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