Siebte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (7. UkraineAufenthÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 95; Geltung ab 01.01.2025
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 UkraineAufenthÜV § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 362) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „4. Dezember 2025" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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