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§ 2 - BaFin-Integritäts-Verordnung (BIV)

V. v. 24.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 96
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 7610-15-8 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 2 Handelsverbote bei privaten Finanzgeschäften in Kryptowerten



(1) Beschäftigten sind private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des § 11a Absatz 1 Nummer 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausgegeben werden, verboten.

(2) Beschäftigten, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu

1.
Kryptowerten ohne intrinsischen Wert und ohne zentralen Emittenten oder zu

2.
Kryptowerten, die nicht von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der EU ausgegeben werden,

erlangen oder erlangen können, sind private Finanzgeschäfte in diese Kryptowerte verboten.

(3) Die Handelsverbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für

1.
E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, und

2.
private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die im Rahmen der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden durch

a)
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe 15 der (EU) 2023/1114,

b)
CRR-Kreditinstitute nach § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes oder

c)
Wertpapierfirmen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2014/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) erbracht werden,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung dieser Dienstleistung erfüllt sind.

(4) Verboten sind den Beschäftigten der Bundesanstalt der Handel in Kryptowerten, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf diese beziehen.

(5) Soweit Beschäftigten im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu einzelnen vom Handelsverbot ausgenommenen Kryptowerten vorliegen, ist ihnen der Handel mit diesen Kryptowerten verboten.

(6) Der Handel in Bezug auf Kryptowerte innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür ist verboten.



 

Zitierungen von § 2 BIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 7 BIV Richtlinienbefugnis der Bundesanstalt
... wird die Befugnis eingeräumt, die Handelsverbote und Ausnahmen von Handelsverboten nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 durch Richtlinien konkretisierend auszugestalten und hierfür ...