- 1.
- von Anteilen an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Anteilen an Geldmarktfonds nach § 338b des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn das Investmentvermögen
- a)
- überwiegend in von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente investiert,
- b)
- in Finanzinstrumente von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen investiert oder
- c)
- überwiegend in Kryptowerte investiert, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;
- 2.
- von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- a)
- die im Inland im Freiverkehr, in einem anderen multilateralen Handelssystem oder in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden oder die sich auf solche Finanzinstrumente beziehen, wenn die Beschäftigten bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu diesen Finanzinstrumenten erlangen oder erlangen können,
- b)
- die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf solche beziehen oder
- c)
- die sich auf Kryptowerte beziehen, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;
- 3.
- von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die keine Handelsverbote festgelegt sind, wenn ihnen im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu Finanzinstrumenten vorliegen.
2Bei Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist für die Zusammensetzung des Investmentvermögens der Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Veröffentlichung des Emittenten maßgeblich.
3Die Handelsverbote nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und c gelten nicht für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.
- 1.
- Staatsanleihen und
- 2.
- Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes, die an die Wertentwicklung von Rohstoffen gekoppelt sind, wenn
- a)
- die Auslieferungsansprüche vollständig besichert sind und
- b)
- darin der Kurs des zugrundeliegenden Rohstoffes proportional abgebildet wird.
(3) Der Handel mit Finanzinstrumenten innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür sind verboten.