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§ 6 - BaFin-Integritäts-Verordnung (BIV)
V. v. 24.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 96
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 7610-15-8 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 7610-15-8 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 6 Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen
1Eine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt. 2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.
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