§ 8 - BaFin-Integritäts-Verordnung (BIV)

V. v. 24.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 96
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 7610-15-8 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 8 Anzeigepflichten von privaten Finanzgeschäften



(1) 1Beschäftigte sind verpflichtet, private Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 unverzüglich der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht gilt nicht für private Finanzgeschäfte

1.
in E-Geld-Token unabhängig von einer Wertgrenze und

2.
wenn Kryptowerte nur als Zahlungsmittel eingesetzt werden und bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Kryptowert innerhalb eines Kalendermonats.

(2) 1Beschäftigte haben Depotvollmachten von Dritten oder sonstige Verfügungsberechtigungen über Depots oder für den Handel mit Kryptowerten auf fremde Rechnung unaufgefordert und unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. 2Hierzu ist die Einwilligung der vollmachtgebenden Person für das Offenlegen von privaten Finanzgeschäften bei der Bundesanstalt einzureichen. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch auf bereits bestehende Vollmachten und Verfügungsberechtigungen anzuwenden. 4Ohne Anzeige nach Satz 1 und Vorlage der Einwilligung nach Satz 2 dürfen Beschäftigte von einer Depotvollmacht oder Verfügungsberechtigung keinen Gebrauch machen.

(3) 1Der Erwerb von Finanzinstrumenten und Kryptowerten im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung ist gegenüber dem oder der Vorgesetzten offenzulegen, sofern durch den Erwerb ein Interessenkonflikt begründet werden könnte. 2Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Beschäftigten haben bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach jährlich eine Erklärung über mögliche Interessenkonflikte abzugeben, die Angaben zu den von ihnen im Bestand gehaltenen Finanzinstrumenten und Kryptowerten enthält, sofern diese einen Interessenkonflikt begründen könnten.



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