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§ 10 - BaFin-Integritäts-Verordnung (BIV)

V. v. 24.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 96
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 7610-15-8 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 10 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten



Abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten oder als Nebentätigkeit durchgeführte Vortragstätigkeiten nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesanstalt ausüben, wenn ihnen ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gewährt wird und Themen im gesetzlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt betroffen sind.