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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 2 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Definitionen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, sofern sie lebend sind;

2.
frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeugnisse, die lediglich gekühlt sind;

3.
bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden;

4.
tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) zuletzt geändert durch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;

5.
verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse, die einem technologischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räuchern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen worden sind;

6.
lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere;

7.
Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel dort aufgezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten ferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr erforderliche Größe erreicht haben;

8.
Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen, Großhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeugnisse, die keinen Temperaturanforderungen unterliegen;

9.
Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen lediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenommen wird;

10.
Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Transportschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;

11.
Umpackzentrum:

a)
eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das erneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das anschließende Etikettieren von Fischereierzeugnissen für das Inverkehrbringen;

b)
Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne diese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen hinaus zu behandeln;

12.
Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung und das Verpacken von lebenden Muscheln;

13.
Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sauberem oder durch geeignete Aufbereitung gereinigtem Meerwasser gespeist wird, in der lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum menschlichen Verzehr geeignet sind;

14.
Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender Tiere, entsprechend ihren produktspezifischen Erfordernissen auf Werte bis 0 Grad C abgesenkt wird;

15.
Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln während des für die Ausscheidung der Mikroorganismen notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aussetzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als Umsetzen;

16.
sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhanden sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig beeinflusst werden kann;

17.
Partie

a)
bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellte Menge von Fischereierzeugnissen;

b)
bei lebenden Muscheln: Menge von in einem Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Muscheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum, ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet oder einen Betrieb bestimmt sind;

18.
Sendung

a)
bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehreren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzustellende Menge von Fischereierzeugnissen, die mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert wird;

b)
bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren Abnehmern zuzustellende Menge von in einem Versandzentrum oder Reinigungszentrum behandelten lebenden Muscheln;

19.
Verpackung: Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis oder einem anderen geeigneten Material umschlossen werden;

20.
Schlachten: Töten von Fischen, gegebenenfalls unter Blutentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle;

21.
Beförderungsmittel: die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, Schiffsladeräume oder Container für die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See.



 

Zitierungen von § 2 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FischHV Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen in Betrieben und Umpackzentren, Beförderung
... oder behandelt werden. (2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und Nr. 7 ... Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln. Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und ...
§ 10 FischHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
... Verdacht ergeben hat. (3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt hat, 1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 ... Lieferscheinen führen. (4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu ...
§ 20 FischHV Registrierung von Umpackzentren und Gefrierschiffen
... auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 angemessen zu beachten.  ...
§ 22 FischHV Einfuhr aus Drittländern
...  in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt angelandet wurden ...