Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, sofern sie lebend sind;
- 2.
- frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeugnisse, die lediglich gekühlt sind;
- 3.
- bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden;
- 4.
- tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) zuletzt geändert durch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;
- 5.
- verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse, die einem technologischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räuchern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen worden sind;
- 6.
- lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere;
- 7.
- Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel dort aufgezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten ferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr erforderliche Größe erreicht haben;
- 8.
- Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen, Großhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeugnisse, die keinen Temperaturanforderungen unterliegen;
- 9.
- Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen lediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenommen wird;
- 10.
- Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Transportschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;
- 11.
- Umpackzentrum:
- a)
- eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das erneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das anschließende Etikettieren von Fischereierzeugnissen für das Inverkehrbringen;
- b)
- Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne diese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen hinaus zu behandeln;
- 12.
- Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung und das Verpacken von lebenden Muscheln;
- 13.
- Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, oder sauberem mit die durch geeignete Aufbereitung gereinigtem Meerwasser gespeist wird, in der lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum menschlichen Verzehr geeignet sind;
- 14.
- Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender Tiere, entsprechend ihren produktspezifischen Erfordernissen auf Werte bis 0 Grad C abgesenkt wird;
- 15.
- Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln während des für die Ausscheidung der Mikroorganismen notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aussetzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als Umsetzen;
- 16.
- sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhanden sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig beeinflusst werden kann;
- 17.
- Partie
- a)
- bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellte Menge von Fischereierzeugnissen;
- b)
- bei lebenden Muscheln: Menge von in einem Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Muscheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum, ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet oder einen Betrieb bestimmt sind;
- 18.
- Sendung
- a)
- bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehreren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzustellende Menge von Fischereierzeugnissen, die mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert wird;
- b)
- bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren Abnehmern zuzustellende Menge von in einem Versandzentrum oder Reinigungszentrum behandelten lebenden Muscheln;
- 19.
- Verpackung: Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis oder einem anderen geeigneten Material umschlossen werden;
- 20.
- Schlachten: Töten von Fischen, gegebenenfalls unter Blutentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle;
- 21.
- Beförderungsmittel: die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, Schiffsladeräume oder Container für die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See.
§ 10 FischHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise ... Verdacht ergeben hat. (3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt hat, 1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 ... Lieferscheinen führen. (4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu ...