Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 3 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
§ 3 Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1.
- nach den Vorschriften dieser Verordnung und
- 2.
- in
- a)
- nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen oder
- b)
- nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrierschiffe
Zitierungen von § 3 FischHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1697/a24250.htm