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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 3 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen



Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
nach den Vorschriften dieser Verordnung und

2.
in

a)
nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen oder

b)
nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrierschiffe

hergestellt oder behandelt worden sind.



 

Zitierungen von § 3 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den ...