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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 9 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen



(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben

1.
das Versandland, entweder ausgeschrieben oder in Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dabei als Großbuchstaben zu verwenden:

B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - AT - P - FI - SE - UK, für Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:

FL-IS-NO,

2.
die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhandelsmarktes, die Registriernummer des Umpackzentrums oder des Gefrierschiffes,

3.
eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

CE - EC - EG - EK - EF - EY,

bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:

EFTA.

Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der Verpackung so anzubringen, dass die Verpackung nicht geöffnet werden muss. Im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder Registriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns herstellt oder behandelt.

(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den Hinweis "aufgetaut" zu kennzeichnen.

(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unberührt.

(4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wildlebenden Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, welches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischereierzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.

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Zitierungen von § 9 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FischHV Anwendungsbereich
... 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ... 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die ...
§ 22 FischHV Einfuhr aus Drittländern
... keine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das Inland ...
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet ... nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt, 2. entgegen ...
§ 26 FischHV Übergangsregelung
... zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum 11. November 1997 ...
Anlage 1 FischHV (zu §§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 1 Buchstabe a und b) Fischereierzeugnisse