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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 10 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
- 1.
- die nach dem jeweils angewandten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,
- 2.
- Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen Punkte festzulegen und durchzuführen,
- 3.
- a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten Höchstwerte für Histamin,
- b)
- die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen im Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3, Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unterbuchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung ergangen und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,
- c)
- das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren und
- d)
- das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe des § 4 Abs. 5
- 1.
- Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,
- 2.
- bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind und
- 3.
- Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen
- a)
- Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder
- b)
- sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,
(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebseigener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereierzeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu untersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereierzeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind
- 1.
- die Rückstellproben abweichend von Satz 2 und
- 2.
- die Isolate der Krankheitserreger nach Satz 3
(2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat Nachweise zu führen über
- 1.
- die Maßnahmen und die Untersuchungsergebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,
- 2.
- a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse unter Angabe des Lieferanten,
- b)
- die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,
- c)
- die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischereierzeugnisse,
- d)
- das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeitpunkt, Dauer, Temperaturverlauf, Salzkonzentration, ph-Wert, Wassergehalt,
- e)
- die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genannten Kontrollverfahren,
- f)
- die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 durchgeführten Verfahren,
- 3.
- die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.
(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt hat,
- 1.
- die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten Betriebskontrollen durchzuführen und
- 2.
- die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 aufgeführten Nachweise zu führen.
(4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen.
(5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert, hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen.
(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3 sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrikschiffe.
Zitierungen von § 10 FischHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FischHV Verfahren zur Probenahme und Untersuchung
... sind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen ...
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder Nachweise zuwiderhandelt, 2. entgegen ...
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