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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 22 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22 Einfuhr aus Drittländern
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden
- 1.
- Fischereierzeugnisse aus Drittländern,
- a)
- die in dem in der Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind oder
- b)
- aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Entscheidung 97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wird;
- 2.
- lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in dem in der Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn
- 1.
- die Fischereierzeugnisse
- a)
- aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, und sie von einer für das betroffene Drittland nach einer gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung, begleitet sind,
- b)
- aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, oder
- c)
- soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32), in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, begleitet sind,
- d)
- von Fischereifahrzeugen nach § 23a stammen, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren,
- e)
- in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse der Untersuchung nach Nummer 3 unterzogen worden sind,
- 2.
- die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere
- a)
- aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,
- b)
- von einer für das betreffende Drittland nach einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder,
- c)
- soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung begleitet sind,
- 3.
- sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen worden sind.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter Halbsatz und Buchstabe c ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden, sofern die Sendung von einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt worden ist.
(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zitierungen von § 22 FischHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder 2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort genannte Erzeugnisse ...
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