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Abschnitt 4 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln

§ 16 Verkehrsverbote



(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Diodontidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse daraus sowie sonstige Fische und Erzeugnisse daraus, deren Inverkehrbringen auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) verboten ist und die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

2.
Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae (Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische), Istiophoridae (Segelfische) und Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von über 200 Milligramm Histamin pro kg, Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen worden sind, mit einem Gehalt von über 400 Milligramm Histamin pro kg,

3.
Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus Muscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die lähmend wirken,

4.
a)
Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9, Abs. 2, 4 oder 5 Satz 2 Nr. 1 nicht entsprechen,

b)
Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3 nicht entsprechen,

c)
Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen,

d)
bestimmungsgemäß roh zu verzehrende Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwassertiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,

e)
verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus nicht verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen

aa)
nach Buchstabe a oder d oder

bb)
nach Buchstabe c

hergestellt worden sind,

5.
lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen fettlösliche Algentoxine (DSP) entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen werden,

6.
lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 800 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,

7.
lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 20 Mikrogramm Domoinsäure je Gramm Muschelfleisch (ASP) bei HPLC-Analyse nachgewiesen werden,

8.
gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen

a)
Staphylococcus aureus in einer Menge von mehr als 1.000 pro Gramm Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 2 der Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13 S. 11) festgelegten Stichprobenplanes, oder

b)
Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 1 der Entscheidung 93/51/EWG festgelegten Stichprobenplanes nachgewiesen werden.

(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischereierzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden.




§ 17 Verfahren zur Probenahme und Untersuchung



(1) Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf Histamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 1 und 2 vorzunehmen. Die amtliche Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen.

(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen sind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.


§ 18 Mittel zur Desinfektion



Für die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln benutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt*), oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen**), entsprechen.

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*)
Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), Eschborner Landstraße 122, 60489 Frankfurt.
**)
Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.