Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025

§ 1 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen der Intermediäre durch Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland für die folgenden Handlungen

1.
die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,

2.
die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 des Aktiengesetzes und

3.
die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b des Aktiengesetzes.

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Zitierungen von § 1 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IntermErsAufwV Allgemeine Vorschriften
... dieser Verordnung nur verlangen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Es besteht kein Erstattungsanspruch ... Verordnung festgelegten Kostenerstattungen hinaus kann Ersatz von Aufwendungen für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen der ...


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