Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025
§ 3 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)
V. v. 01.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
- 1.
- für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;
- 2.
- für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.
(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.
Zitierungen von § 3 IntermErsAufwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntermErsAufwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16972/a322545.htm