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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025

§ 3 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4



(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;

2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.

(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.



 

Zitierungen von § 3 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...