Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025

§ 5 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 5 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Aktiengesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft, außer bezogen auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

2.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden Nachweis von der Gesellschaft 8 Euro verlangen.

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Zitierungen von § 5 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...


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