(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach
§ 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach
§ 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.
(2) Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.
§ 7 IntermErsAufwV Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6 ... Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der ... Textform anzumelden. Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1 . Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. (2) ...