Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025

§ 7 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 7 Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der Gesellschaft in Textform anzumelden. 2Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1. 3Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

(2) 1Die Gesellschaft muss allen Letztintermediären beziehungsweise Intermediären, die ihren Anspruch fristgemäß geltend gemacht haben (Beteiligte), einen Kostenersatz in gleicher Höhe anbieten. 2Die Gesamtsumme aller Ansprüche der Beteiligten beträgt höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11. 3Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich entsprechend.

(3) Die Gesellschaft ist von allen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten befreit.

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Zitierungen von § 7 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...


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