Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach
§ 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder
§ 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
§ 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.