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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025
§ 10 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)
V. v. 01.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. 2Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.
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Zitierungen von § 10 IntermErsAufwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntermErsAufwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...
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