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§ 10 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien



1Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. 2Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.

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Zitierungen von § 10 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10  ...