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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (5. StBVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2025 StBVV offen

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

§ 3 Auslagen

§ 4 Vergütungsvereinbarung

§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

§ 5 Mehrere Steuerberater

§ 6 Mehrere Auftraggeber

§ 7 Fälligkeit

§ 8 Vorschuß

§ 9 Berechnung

Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung

§ 10 Wertgebühren

§ 11 Rahmengebühren

§ 12 Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 13 Zeitgebühr

§ 14 (weggefallen)

Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 Umsatzsteuer

§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 17 Dokumentenpauschale

§ 18 Geschäftsreisen

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung

Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung

§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24 Steuererklärungen

§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden

§ 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

§ 30 Selbstanzeige

§ 31 Besprechungen

Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 32 Einrichtung einer Buchführung

§ 33 Buchführung

§ 34 Lohnbuchführung

§ 35 Abschlußarbeiten

§ 36 Steuerliches Revisionswesen

§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38 Erteilung von Bescheinigungen

§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Sechster Abschnitt Vergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren

§ 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift

§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Vergütungsvereinbarung".

b)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:

„§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46)" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „30 bis 75 Euro" durch die Wörter „16,50 bis 41 Euro" und das Wort „halbe" durch das Wort „viertel" ersetzt.

6.
§ 14 wird aufgehoben.

7.
In § 18 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Euro" durch die Angabe „30 Euro", die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „50 Euro" und die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „80 Euro" ersetzt.

8.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

(1) Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.

(2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend."

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden."

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Mindeststeuererklärung 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16.000 Euro;".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung auf die Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung anzurechnen."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5 und Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr für

1.
die Anfertigung einer Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung,

2.
Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes,

3.
die Berechnung des Begünstigungsgewinns im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne),

4.
einen sonstigen Antrag und eine sonstige Meldung nach dem Einkommensteuergesetz,

5.
die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes,

6.
die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie der Behaltensfrist im Sinne des § 13a Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,

7.
eine Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,

8.
eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung."

11.
§ 33 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich

1.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist,

2.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder

3.
in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt."

12.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „5 bis 18 Euro" durch die Wörter „6 bis 19 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „5 bis 28 Euro" durch die Wörter „6 bis 30 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „2 bis 9 Euro" durch die Wörter „2,50 bis 9,50 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „1 bis 4 Euro" durch die Wörter „1,20 bis 4,20 Euro" ersetzt.

13.
Der Sechste bis Achte Abschnitt wird durch den folgenden Sechsten und Siebenten Abschnitt ersetzt:

„Sechster Abschnitt Vergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren

§ 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters.

Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift

§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung

Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist."

14.
Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
30031
60056
90081
1.200 106
1.500 130
2.000 166
2.500 200
3.000 235
3.500 270
4.000 305
4.500 340
5.000 375
6.000 422
7.000 467
8.000 514
9.000 560
10.000 605
13.000 655
16.000 705
19.000 755
22.000 805
25.000 854
30.000 946
35.000 1.036
40.000 1.125
45.000 1.215
50.000 1.304
65.000 1.399
80.000 1.496
95.000 1.592
110.000 1.689
125.000 1.784
140.000 1.879
155.000 1.976
170.000 2.071
185.000 2.168
200.000 2.264
230.000 2.412
260.000 2.559
290.000 2.705
320.000 2.859
350.000 2.926
380.000 2.990
410.000 3.055
440.000 3.115
470.000 3.175
500.000 3.234
550.000 3.320
600.000 3.404
vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
149
vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
112
vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
88


 
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3.000 49
3.500 57
4.000 68
4.500 76
5.000 86
6.000 96
7.000 105
8.000 116
9.000 121
10.000 127
12.500 134
15.000 151
17.500 166
20.000 178
22.500 191
25.000 201
37.500 215
50.000 263
62.500 303
75.000 338
87.500 353
100.000 369
125.000 423
150.000 471
175.000 512
200.000 548
225.000 582
250.000 613
300.000 641
350.000 696
400.000 746
450.000 791
500.000 832
625.000 871
750.000 968
875.000 1.050
1.000.000 1.126
1.250.000 1.194
1.500.000 1.324
1.750.000 1.438
2.000.000 1.542
2.250.000 1.635
2.500.000 1.718
3.000.000 1.797
3.500.000 1.951
4.000.000 2.089
4.500.000 2.214
5.000.000 2.328
7.500.000 2.720
10.000.000 3.162
12.500.000 3.520
15.000.000 3.819
17.500.000 4.074
20.000.000 4.293
22.500.000 4.573
25.000.000 4.831
30.000.000 5.315
35.000.000 5.759
40.000.000 6.172
45.000.000 6.558
50.000.000 6.923
vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
273
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
477
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro
681


 
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15.000 72
17.500 80
20.000 88
22.500 93
25.000 101
30.000 108
35.000 117
40.000 122
45.000 129
50.000 138
62.500 145
75.000 158
87.500 174
100.000 188
125.000 209
150.000 230
200.000 275
250.000 317
300.000 359
350.000 404
400.000 441
450.000 475
500.000 512
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
36


 
Anlage 4 Tabelle D

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)


Betriebsfläche bis ... Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40369
45395
50420
55444
60467
65489
70508
75527
80545
85562
90576
95589
100601
110631
120659
130687
140714
150742
160769
170793
180818
190842
200865
210888
220911
230932
240952
250972
260992
2701.011
2801.028
2901.046
3001.062
3201.097
3401.131
3601.166
3801.198
4001.229
4201.262
440 1.293
4601.323
4801.352
5001.379
5201.409
5401.436
5601.463
5801.488
6001.515
6201.540
6401.564
6601.587
6801.610
7001.630
7501.681
8001.726
8501.764
9001.797
9501.822
1.000 1.843
2.000 je ha 1,69 mehr
3.000 je ha 1,53 mehr
4.000 je ha 1,38 mehr
5.000 je ha 1,22 mehr
6.000 je ha 1,07 mehr
7.000 je ha 0,92 mehr
8.000 je ha 0,76 mehr
9.000 je ha 0,60 mehr
10.000 je ha 0,46 mehr
11.000 je ha 0,30 mehr
12.000 je ha 0,16 mehr
ab 12.000 je ha 0,16 mehr


 
Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)


Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro
Volle Gebühr (10/10) Euro
40.000 384
42.500 403
45.000 422
47.500 442
50.000 459
55.000 497
60.000 533
65.000 571
70.000 605
75.000 642
80.000 678
85.000 713
90.000 748
95.000 782
100.000 817
105.000 850
110.000 883
115.000 918
120.000 951
125.000 983
130.000 1.017
135.000 1.048
140.000 1.081
145.000 1.114
150.000 1.146
155.000 1.178
160.000 1.209
165.000 1.242
170.000 1.273
175.000 1.304
180.000 1.336
185.000 1.366
190.000 1.397
195.000 1.428
200.000 1.459
205.000 1.490
210.000 1.520
215.000 1.550
220.000 1.580
225.000 1.611
230.000 1.640
235.000 1.670
240.000 1.699
245.000 1.728
250.000 1.755
255.000 1.785
260.000 1.815
265.000 1.842
270.000 1.871
275.000 1.898
280.000 1.926
285.000 1.953
290.000 1.980
295.000 2.008
300.000 2.034
305.000 2.060
310.000 2.086
315.000 2.110
320.000 2.136
325.000 2.160
330.000 2.186
335.000 2.209
340.000 2.233
345.000 2.257
350.000 2.278
355.000 2.302
360.000 2.325
365.000 2.346
370.000 2.368
375.000 2.390
380.000 2.404
385.000 2.432
390.000 2.452
395.000 2.472
400.000 2.492
410.000 2.531
420.000 2.569
430.000 2.609
440.000 2.645
450.000 2.682
460.000 2.718
470.000 2.752
480.000 2.787
490.000 2.817
500.000 2.848
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
165".