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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
Abschnitt 1 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Abschnitt 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
§ 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt. 2Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
- 1.
- um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
- 2.
- um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
- 3.
- um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern.
(2) Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.
§ 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).
§ 3 Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Verbesserung des präventiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit den Ländern wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Angebote, Materialien und Medien. 2Bei deren Entwicklung ist die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte einzubeziehen. 3Im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Eingliederungshilfe tätige Institutionen und Verbände, regionale und überregionale spezialisierte Fachstellen und zentrale Verbände im Kinder- und Jugendbereich, insbesondere im Bereich des Sports, der kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung, sind zu beteiligen. 4Diese Angebote, Materialien und Medien zielen insbesondere auf die Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von Fachkräften, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sowie Eltern im Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche, sind qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personengruppen. 5Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. 6Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
(2) 1Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt die gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entwickelten bundeseinheitlichen Materialien und Medien zur Verfügung. 2Darüber hinaus sichert sie deren Transfer in frühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische Einrichtungen, in Beratungsstellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Bildungsarbeit.
§ 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der individuellen Aufarbeitung der sexuellen Gewalt oder Ausbeutung unterstützt werden. 2Die Ziele des Beratungssystems sind insbesondere
- 1.
- eine systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen,
- 2.
- die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und
- 3.
- eine Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen, um individuelle Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16975/b47007.htm