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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMGEG k.a.Abk.)

G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107; Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2025 SGB VIII offen

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9a die folgende Angabe eingefügt:

„§ 9b Aufarbeitung".

2.
Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

„§ 9b Aufarbeitung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen.

(2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,

2.
Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie

3.
Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.

(3) Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt.


3.
Nach § 64 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Analyse nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die Übermittlung und Verarbeitung erfolgt in pseudonymisierter Form, wenn anonymisierte Daten nicht gleich geeignet zur Aufgabenerfüllung sind und die Aufgabenerfüllung von erheblichem öffentlichem Interesse ist."

4.
§ 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
wenn dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Analysen nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist; § 64 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend."

5.
In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 79a" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und werden nach dem Wort „gewährleistet" die Wörter „und grundsätzlich zur Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 bereit ist" eingefügt.

6.
§ 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bewertung der Qualität der Leistung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gewährleistung" die Wörter „und über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen."

7.
In § 78b Absatz 1 letzter Teilsatz wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2" ersetzt.

8.
§ 79a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:

„(1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,

2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,

3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,

4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden, insbesondere zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Konzepten zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung, und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte wissenschaftliche Analysen der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 durch geeignete Dritte veranlassen, wenn dies erforderlich ist zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung nach Absatz 1 für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die betreffenden Akten bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren."