Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung (2. PStVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2025 PStV offen

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „auszulösen" die Angabe „sowie die Identifikationsnummer gemäß § 2 Nummer 1 des Identifikationsnummerngesetzes in den Datensatz eines Registereintrags zu übernehmen" eingefügt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Standesbeamten" die Angabe „, nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren" eingefügt.



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