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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften (AgrRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
§ 10 Absatz 2 der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 vom 11. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 352) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."
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