Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung (3. IRegBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116; Geltung ab 23.04.2025

Artikel 1 Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. April 2025 IRegBV § 1a

Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 1a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ab dem 23. April 2025 können die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die ihnen von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, nach den §§ 21 und 22 des Implantateregistergesetzes verarbeiten."



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