Die
Implantateregister-Betriebsverordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch
Artikel 11b des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 1a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ab dem 23. April 2025 können die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die ihnen von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, nach den
§§ 21 und
22 des Implantateregistergesetzes verarbeiten."