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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
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§ 1 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie
- 2.
- die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen Deponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff
- a)
- bei der Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere,
- b)
- bei der Errichtung des Basisabdichtungssystems,
- c)
- im Deponiekörper,
- d)
- bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
- 2.
- Deponiebetreiber,
- 3.
- Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- private Haushaltungen,
- 2.
- Deponien, die zum 1. September 2005 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind.
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