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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
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§ 6 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 6 Kontrolle und Dokumentation
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Deponiebetreiber hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annahme und Einsatz von Deponieersatzbaustoffen gesondert zu dokumentieren. Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annahme von Abfällen und ansonsten eingesetzten Materialien sowie die Abgabe von erzeugten Deponieersatzbaustoffen nach Art, Menge und Beschaffenheit gesondert zu dokumentieren. Die §§ 8 und 10 Abs. 1, 2 und 4 und Anhang 4 der Deponieverordnung und § 5 und Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung gelten entsprechend.
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Zitierungen von § 6 DepVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DepVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepVerwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DepVerwV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 5 Abfälle in Verkehr bringt oder 5. entgegen § 6 Satz 1 oder 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1701/a24311.htm