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Änderung § 24 KStG vom 01.01.2009
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§ 24 KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 24 KStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften | |
(Text alte Fassung) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 3.835 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. Satz 1 gilt nicht | (Text neue Fassung) 1 Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2 Satz 1 gilt nicht |
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, | |
2. für Vereine im Sinne des § 25. | 2. für Vereine im Sinne des § 25, 3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören. |
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