Tools:
Update via:
Änderung § 17 KStG vom 31.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 KStG, alle Änderungen durch Artikel 4 StRAnpG am 31. Juli 2014 und Änderungshistorie des KStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17 KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung | § 17 KStG n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2 Weitere Voraussetzung ist, dass | (Text neue Fassung) (1) 1 Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2 Weitere Voraussetzung ist, dass |
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und 2. eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. | |
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1703/al0-44745.htm