Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 KStG vom 18.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 KStG, alle Änderungen durch Artikel 6 EMobStFG am 18. Dezember 2019 und Änderungshistorie des KStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 24 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften


1 Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

(Text alte Fassung)

2. für Vereine im Sinne des § 25.

(Text neue Fassung)

2. für Vereine im Sinne des § 25,

3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.


(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige