Änderung § 6a KStG vom 01.01.2016

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§ 6a KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6a KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen


vorherige Änderung

 


Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.




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