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§ 2 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
V. v. 28.05.1991 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 833-5 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 833-5 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 2
Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Erbringung von Ersatzleistungen sind die orthopädischen Versorgungsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versorgungsämter befinden, für Versorgungsberechtigte im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsamtes Ravensburg jedoch die Orthopädische Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Stuttgart.
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