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§ 5 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
V. v. 28.05.1991 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 833-5 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 01.05.1991; FNA: 833-5 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 5
Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum Zwecke der Eheschließung im Ausland begründet, so wird für die Gewährung der Abfindung nach § 44 des Bundesversorgungsgesetzes eine Zuständigkeit nach § 1 nur begründet, wenn zugleich der Wohnsitz versorgungsberechtigter Waisen in den gleichen Staat verlegt worden ist.
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