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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- 1.1
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,
- 1.4
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 1.5
- Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;
- 2.
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
- 2.1
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- 2.2
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- 2.3
- Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
- 2.4
- Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
- 3.
- Pflanzenproduktion,
- 3.1
- Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
- 3.2
- Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
- 3.3
- Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
- 4.
- Tierproduktion,
- 4.1
- Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
- 4.2
- Nutzen von Tieren;
- 5.
- betriebliche Ergebnisse.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die ...
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